$0 Switzerland — Estate Settlement Checklist

Nachlassabwicklung ohne Anwalt in der Schweiz — Was geht, was nicht

Nachlassabwicklung ohne Anwalt in der Schweiz — Was geht, was nicht

Ja, Sie können einen Nachlass in der Schweiz ohne Anwalt abwickeln. In der Mehrzahl der Fälle — klare Erbfolge, kein Streit, überschaubares Vermögen — ist das nicht nur möglich, sondern sinnvoll. Die Herausforderung ist nicht juristisch, sondern organisatorisch: 26 Kantone mit 26 verschiedenen Verfahren, enge Fristen (3 Monate Ausschlagung, 1 Monat öffentliches Inventar) und das Risiko der konkludenten Annahme bei jedem falschen Schritt.

Die 8 Schritte der Nachlassabwicklung — selbst gemacht

Schritt 1: Todesurkunde und Benachrichtigungen (Tag 1–3)

Selbst machbar: Ja.

  • Todesurkunde beim Zivilstandsamt beantragen (3–5 Exemplare bestellen — Sie brauchen sie für Bank, Versicherung, Grundbuchamt)
  • AHV-Ausgleichskasse informieren (Renten einstellen, Sterbegeld beantragen)
  • Krankenkasse informieren
  • Arbeitgeber, Vermieter, Versicherungen benachrichtigen

Kein Anwalt nötig. Das sind Verwaltungsakte, die Sie mit der Todesurkunde selbst erledigen.

Schritt 2: Testament abliefern (Tag 1–7)

Selbst machbar: Ja.

Falls ein Testament existiert, sind Sie gesetzlich verpflichtet, es bei der zuständigen Nachlassbehörde abzuliefern (Art. 556 ZGB). Die Behörde eröffnet es von Amtes wegen und benachrichtigt alle Erben. Sie müssen nichts beantragen — nur das Dokument übergeben.

Achtung: Wer ein Testament findet und nicht abliefert, macht sich strafbar (Art. 254 StGB — Urkundenunterdrückung). Auch wenn der Inhalt Ihnen nicht gefällt.

Schritt 3: Erben feststellen (Woche 1–2)

Selbst machbar: Ja, mit Vorbereitung.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge (Art. 457–466 ZGB):

  • 1. Parentel: Nachkommen (Kinder, Enkel)
  • 2. Parentel: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten/Neffen)
  • 3. Parentel: Grosseltern und deren Nachkommen

Der überlebende Ehepartner erbt neben der 1. Parentel die Hälfte, neben der 2. Parentel drei Viertel.

In den meisten Familien ist die Erbfolge klar. Schwierig wird es bei: ausserehelichen Kindern, die dem Verstorbenen nicht bekannt waren; adoptierten Kindern; Erben, die verschollen oder nicht auffindbar sind. In diesen Fällen brauchen Sie möglicherweise anwaltliche oder behördliche Hilfe.

Schritt 4: Bescheinigung für Auskunft beantragen (Woche 1–2)

Selbst machbar: Ja.

Bevor Sie in den Nachlass eingreifen, beantragen Sie bei der Nachlassbehörde eine Bescheinigung für Auskunft. Damit können Sie:

  • Bankkonten einsehen (Kontostände, Schulden)
  • Versicherungspolicen prüfen
  • Grundbuchauszüge einholen

Ohne diese Bescheinigung riskieren Sie bei jeder Handlung die konkludente Annahme. Mit der Bescheinigung handeln Sie legitimiert und schützen Ihr Ausschlagungsrecht.

Die zuständige Behörde variiert je nach Kanton — von Bezirksgericht (Zürich) über Amtsnotariat (Thurgau) bis Friedensrichter (Waadt). Der Ratgeber Erbrecht und Nachlassregelung enthält die vollständige Kantonstabelle mit allen 26 Anlaufstellen sowie eine fertige Gesuchs-Vorlage.

Schritt 5: Nachlassverzeichnis erstellen (Woche 2–4)

Selbst machbar: Ja, aber aufwendig.

Listen Sie alle Aktiven (Bankguthaben, Wertschriften, Immobilien, Fahrzeuge, Schmuck, Ansprüche aus Versicherungen, 2./3. Säule) und alle Passiven (Hypotheken, Kredite, Steuerschulden, offene Rechnungen, Bürgschaften) auf.

Wichtig: Vergessen Sie nicht die Steuerschulden. In der Schweiz werden Steuern für das Todesjahr noch auf den Erblasser veranlagt. Diese Schulden fallen in den Nachlass.

Wenn der Nachlass möglicherweise überschuldet ist, beantragen Sie ein öffentliches Inventar (Art. 580 ZGB) — Frist: ein Monat ab Kenntnis des Todesfalls. Nicht drei Monate. Ein Monat.

Schritt 6: Erbschein beantragen (Monat 1–3)

Selbst machbar: Ja.

Der Erbschein (Erbbescheinigung) bestätigt Ihre Erbenstellung. Sie brauchen ihn für:

  • Kontofreigabe bei der Bank
  • Grundbuchänderung (Immobilien)
  • Fahrzeugumschreibung
  • Depotübertragung

Der Antrag geht an die Nachlassbehörde des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Kosten: je nach Kanton CHF 100–500.

Schritt 7: Erbteilung (Monat 2–6)

Selbst machbar: Ja — wenn alle Erben einig sind.

Bei Einigkeit können die Erben die Teilung frei vereinbaren. Ein Erbteilungsvertrag (schriftlich, von allen Erben unterschrieben) reicht. Für Immobilien brauchen Sie allerdings eine öffentliche Beurkundung durch den Notar — das ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 634 Abs. 2 ZGB) und kostet je nach Kanton CHF 500–2'000.

Wenn sich die Erben nicht einig werden, können Sie eine gerichtliche Erbteilungsklage einreichen — aber das ist definitiv ein Fall für den Anwalt.

Schritt 8: Steuererklärung und Schlussarbeiten (Monat 3–12)

Selbst machbar: Ja.

  • Steuererklärung für das Todesjahr des Erblassers einreichen
  • Erbschaftssteuer berechnen (kantonal sehr unterschiedlich — Ehepartner und Nachkommen sind in vielen Kantonen befreit)
  • Abonnements, Verträge, Mitgliedschaften kündigen
  • Wohnung räumen und Mietvertrag kündigen

Das kantonale Labyrinth — die grösste Hürde ohne Anwalt

Das Schweizer Erbrecht ist bundesrechtlich geregelt (ZGB), aber das Verfahren — also der Weg vom Todesfall zur Erbteilung — liegt bei den Kantonen. Das bedeutet:

Andere Behörde, anderes Formular, anderer Ablauf.

Was Sie brauchen Variiert nach Kanton? Beispiel
Zuständige Nachlassbehörde Ja Zürich: Bezirksgericht; Bern: Regierungsstatthalteramt
Erbschein-Antrag Ja Formulare, Kosten und Bearbeitungszeit variieren
Gebühren Ja CHF 100–500 je nach Kanton und Nachlasswert
Testamentseröffnung Teilweise Ablauf gleich, aber zuständige Stelle verschieden
Erbschaftssteuer Stark Einige Kantone befreien Nachkommen, andere nicht

Ein Anwalt kennt seinen Kanton. Ein Ratgeber, der alle 26 Kantone abdeckt, ist unabhängiger — und für Fälle mit Bezügen zu mehreren Kantonen sogar wertvoller als ein kantonaler Spezialist.

Was Sie wirklich selbst machen können — und was nicht

Ohne Anwalt möglich

  • Todesurkunde, Benachrichtigungen, Testamentsablieferung
  • Bescheinigung für Auskunft beantragen
  • Nachlassverzeichnis erstellen
  • Erbschein beantragen
  • Erbausschlagung erklären
  • Einvernehmliche Erbteilung durchführen (Vertrag)
  • Konten auflösen, Verträge kündigen, Wohnung räumen
  • Steuererklärung einreichen

Anwalt empfohlen

  • Pflichtteilsstreit oder Herabsetzungsklage
  • Gerichtliche Erbteilungsklage bei Uneinigkeit
  • Unternehmensnachfolge mit steuerlichen Implikationen
  • Internationale Sachverhalte (Vermögen/Erben im Ausland mit Rechtswahlproblemen)
  • Anfechtung eines Erbvertrags

Was die Vorlagen im Ratgeber ersetzen

Ein Anwalt erstellt Schriftstücke — auf dem Stundensatz. Die folgenden Vorlagen im Ratgeber Erbrecht und Nachlassregelung ersetzen genau diese Arbeit:

Vorlage Was sie ersetzt
Notfallplan 48 Stunden Erstberatung: «Was muss ich sofort tun?»
Gesuch Bescheinigung für Auskunft Anwaltsschreiben an die Behörde
Erklärung der Erbausschlagung Anwaltsschreiben an das Gericht
Vorbereitungsbogen Erbschein Datenerfassung durch die Kanzlei
Kündigungsschreiben Anwaltliche Standardbriefe
Checkliste Wohnungsräumung Beratungsstunde zur Wohnungsauflösung
Anruferprotokoll Organisationsdokument
Dokumenten-Checkliste Erstgespräch-Vorbereitung
Kantonale Behördentabelle Recherche zur zuständigen Stelle

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Für wen die Abwicklung ohne Anwalt geeignet ist

  • Einfache Erbfolge: Ehepartner und/oder Kinder, klare Verhältnisse
  • Testament vorhanden und eindeutig — oder kein Testament (gesetzliche Erbfolge)
  • Kein Streit unter den Erben
  • Nachlasswert unter CHF 500'000 ohne Betriebsvermögen
  • Kein internationaler Bezug (kein Vermögen im Ausland, keine ausländische Rechtsordnung anwendbar)

Für wen die Abwicklung ohne Anwalt NICHT geeignet ist

  • Erben können sich nicht auf die Teilung einigen
  • Komplexes Vermögen: Firmenbeteiligungen, Aktionärsbindungsverträge, landwirtschaftliche Betriebe
  • Überschuldeter Nachlass mit unbekannten Gläubigern
  • Pflichtteilskonflikte nach der Revision 2023
  • Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland

Häufige Fragen

Kann ich die Erbteilung ohne Notar machen? Bewegliches Vermögen (Geld, Wertschriften, Fahrzeuge, Hausrat): Ja, ein einfacher schriftlicher Erbteilungsvertrag reicht. Für Immobilien ist die öffentliche Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben — das können Sie nicht umgehen, brauchen dafür aber keinen Anwalt.

Was passiert, wenn ich eine Frist verpasse? Die wichtigsten Fristen: 1 Monat für das öffentliche Inventar (Art. 580 ZGB), 3 Monate für die Erbausschlagung (Art. 567 ZGB). Wer diese Fristen verpasst, gilt als Erbe mit voller Haftung — auch für Schulden. Es gibt kaum Ausnahmen.

Muss ich eine Steuererklärung für den Verstorbenen einreichen? Ja. Die Erben sind verpflichtet, für das Todesjahr eine Steuererklärung einzureichen. In vielen Kantonen wird die Steuerverwaltung Sie proaktiv kontaktieren und eine Frist setzen. Die Steuerschulden sind Nachlasspassiven.

Was kostet der Ratgeber? — weniger als eine halbe Stunde beim Anwalt. Enthalten sind 12 Kapitel, eine 19-Punkte-Checkliste und 9 Vorlagen. 30-Tage-Geld-zurück-Garantie. Zum Ratgeber

Was mache ich, wenn es mitten in der Abwicklung doch kompliziert wird? Dann schalten Sie gezielt einen Anwalt ein — aber nur für die eine spezifische Frage. Mit dem Ratgeber haben Sie die Grundarbeit bereits erledigt (Dokumentation, Nachlassverzeichnis, Behördenkontakte). Das spart Anwaltskosten erheblich, weil der Anwalt nicht bei null anfangen muss.

Ist der Ratgeber auch für den Kanton Genf oder Tessin geeignet? Ja. Der Ratgeber deckt alle 26 Kantone ab, auch die französisch- und italienischsprachigen — allerdings ist er auf Deutsch verfasst. Die kantonale Behördentabelle enthält die korrekte Anlaufstelle für jeden Kanton, einschliesslich Genf (Justice de paix) und Tessin (Pretore).

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